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Denkmalschutz

Öffentliche Gebäude


Kasernenanlage als Denkmal eingestuft

-> keine leichte Objektentwicklung

 

 

Planungsgrundsätze für einen denkmalgerechten Umbau

  • das äußere Erscheinungsbild bleibt weitgehend unverändert
  • die Struktur der Grundrisse bleibt im Wesen erhalten
  • die vorhandenen Eingänge und Treppenhäuser werden weiterhin verwendet
  • die zusätzlich erforderlichen Treppenhäuser werden in den Bestand integriert
  • die unbedingt notwendigen Veränderungen, wie zusätzliche Eingänge, Dachaufstockungen für Dachausbauten, Einbau von Dachgauben und Firstlichter, können vorgesehen werden
  • die vorhandenen Wandstellungen werden berücksichtigt


-> altbaugerecht
-> kostensparend
-> Charakter bleibt erhalten

 

 

Unterkunftsgebäude

  • Der am meisten benötigte und erstellte Gebäudetyp
    • Unterbringung und Wohnnutzung der Mannschaften
    • einfache Massivbauten
    • regelmäßige Lochfassade
    • 2 Vollgeschosse
    • breiter Mittelflur

     

 

Umbau

Die Wohnungen werden quer zur ehemaligen Mittelgangerschließung angeordnet

  • die Wohnungen können aus zwei gegenüberliegenden Himmelsrichtungen belichtet und quergelüftet werden
  • die Fluchtwege verkürzen sich


Die überdimensionale Gebäudetiefe von etwa 13 bis 16 Metern dient als Nebennutzungszone


Einbau

  • eines innenliegenden Bades
  • einer Ankleide
  • einer Kammer

mit Öffnung zu einem multifunktionalen Wohnraum

 

 


Denkmalschutzgesetz § 1DschG


(1) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.


(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.


(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Ihrerseits wirken Denkmalschutz und Denkmalpflege darauf hin, dass die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.
Denkmalschutzgesetz in NRW

1980: NRW erhält das Denkmalschutzgesetz

 

 

§ 2 DschG:

Denkmäler:

  • Sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und
    Nutzung ein öffentliches Interesse besteht
  • Haben eine gewisse Bedeutung
    -> sind Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten
  • Haben einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für die Geschichte des Menschen, für die Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse

Bedingung für die Erhaltung von Denkmälern:

-> künstliche oder wissenschaftliche oder volkskundliche oder städtebauliche Gründe

Wichtig:

-> Eintragung in die Denkmalliste

 

 

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