
Kasernenanlage als Denkmal eingestuft
-> keine
leichte Objektentwicklung
Planungsgrundsätze für einen denkmalgerechten
Umbau
- das äußere Erscheinungsbild bleibt weitgehend unverändert
-
die Struktur der Grundrisse bleibt im Wesen erhalten
- die vorhandenen Eingänge und Treppenhäuser werden weiterhin
verwendet
- die zusätzlich erforderlichen Treppenhäuser werden in den
Bestand integriert
-
die unbedingt notwendigen Veränderungen, wie
zusätzliche Eingänge, Dachaufstockungen für Dachausbauten,
Einbau von Dachgauben und Firstlichter, können vorgesehen werden
-
die vorhandenen Wandstellungen werden berücksichtigt
-> altbaugerecht
-> kostensparend
-> Charakter bleibt erhalten
Unterkunftsgebäude
Umbau
Die Wohnungen werden quer zur ehemaligen Mittelgangerschließung
angeordnet
Die überdimensionale Gebäudetiefe von etwa 13 bis 16 Metern
dient als Nebennutzungszone
Einbau
- eines innenliegenden Bades
- einer Ankleide
- einer Kammer
mit Öffnung zu einem multifunktionalen Wohnraum
Denkmalschutzgesetz § 1DschG
(1) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit
im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und
Gemeindeverbänden nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.
(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen.
Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen
Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in
die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung
und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene
Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Ihrerseits wirken Denkmalschutz
und Denkmalpflege darauf hin, dass die Denkmäler in die Raumordnung
und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege
einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.
Denkmalschutzgesetz in NRW
1980: NRW erhält das Denkmalschutzgesetz
§ 2 DschG:
Denkmäler:
- Sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren
Erhaltung und
Nutzung ein öffentliches Interesse besteht
- Haben eine gewisse Bedeutung
-> sind Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten
- Haben einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für die Geschichte
des Menschen, für die Städte und Siedlungen oder für
die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse
Bedingung für die Erhaltung von Denkmälern:
-> künstliche oder wissenschaftliche oder volkskundliche
oder städtebauliche Gründe
Wichtig:
-> Eintragung in die Denkmalliste
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